top of page

SATZUNG

unsere 
SATZUng

Präambel

hochbegabt - hochkreativ - n
eurointensiv

 

„Jeder Mensch ist einzigartig – im Einklang mit unseren Bedürfnissen und Begabungen zu leben, ist zugleich unsere größte Herausforderung und Chance.“ Remo H. Largo

Hochbegabung / Hochkreativität ist ein unabdingbarer Bestandteil der Persönlichkeit, der das Leben der Betroffenen, egal welchen Alters, in allen Bereichen beeinflusst. Die Vernachlässigung oder Unterdrückung der Hochbegabung / Hochkreativität kann zu schwerwiegenden Problemen führen. 

 

Wir möchten dazu beitragen, die Lebenssituation von hochbegabten / hochkreativen Menschen und ihren Angehörigen zu verbessern. Dieses Ziel wollen wir erreichen, indem wir Aufklärungs- und Beratungsarbeit leisten sowie Einrichtungen und Formate schaffen, die speziell auf die Bedürfnisse von hochbegabten / hochkreativen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, auch mit AD(H)S, Asperger-Syndrom oder Autismus, ausgerichtet sind.


Im Fokus unserer Vereinsarbeit stehen die ganzheitliche, aktive Entfaltung der Begabungen und die dadurch bedingte positive Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Dabei sollen alle Begabungen, die im Menschen veranlagt sein können, berücksichtigt werden unabhängig von sozialen, politischen und religiösen Kontexten. 

Unsere Angebote richten sich auch an jene hochbegabten / hochkreativen Menschen, die über keine anerkannte Testung verfügen. Ihnen bieten wir ein begleitetes Aufnahmeverfahren an.

 

Unsere Arbeit beruht auf dem humanistischen Menschenbild. Die zwischenmenschliche Begegnung auf Augenhöhe gehört zu unserem Selbstverständnis.
 

 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Name des Vereins lautet „Myndun“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (Nr. 7) sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Nr. 1).

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

 
 

  • Vortragstätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen z.B. von Lehrern und Erziehern, sowie von Kinderärzten, Psychologen, Lerncoaches und Sozialpädagogen mit dem Ziel Sensibilität für die besonderen Bedürfnisse und Denkweisen von hochbegabten und hochkreativen Kindern und Jugendlichen zu erzeugen.

  • durch regionale indoor- und outdoor-Vorortveranstaltungen, -seminare und -workshops mit dem Ziel der Begabungsförderung und Begabungsentwicklung von hochbegabten und hochkreativen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

  • den Betrieb eines kreativ-pädagogischen Hauses, als Zentrum mit Angeboten zur Förderung und Entwicklung der Begabungen und Persönlichkeit bei hochbegabten/hochkreativen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Das Zentrum wird Veranstaltungen, Seminare und Workshops anbieten, die sowohl Innen als auch Außen stattfinden können.

  • den Betrieb einer Hochschule, die speziell auf die Bedürfnisse von hochbegabten und hochkreativen Heranwachsenden zugeschnitten ist. 

 

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Unsere Angebote werden überwiegend an Teilnehmer*innen vergeben, die über eine anerkannte Testung gemäß den Regularien von „Mensa International“ entsprechen. Für Interessenten*innen, die aus persönlichen Gründen über keinen entsprechenden IQ-Test verfügen, bieten wir ein begleitetes Aufnahmeverfahren über Mentorenschaft, Bürgschaft oder persönliche Vorsprache an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.11. des Jahres beim Vorstand eingehen. 

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

 

 

§ 5 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind 

 

  • die Mitgliederversammlung und

  • der Vorstand.

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht au drei gleichberechtigten Vorständen. 

 

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei der drei Vorstandsmitglieder. 

 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 

 

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

 

1.         die Führung der laufenden Geschäfte

2.         die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3.         die Verwaltung des Vereinsvermögens

4.         die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

5.         die Buchführung

6.         die Erstellung des Jahresberichts

7.         die Vorbereitung und

8.         die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

(5) Vorstandssitzungen werden von einem der Vorstände per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmvollmachten sind zulässig. 

 

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

 

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch bei Bedarf einen Dienstvertrag oder eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung eines Dienstvertrages und die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit einem Vorstandsmitglied sind die zwei anderen Vorstandsmitglieder im Auftrag der Mitgliederversammlung zuständig.

 

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. 

 

 

§ 8 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens ein Mal im Jahr abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

1.         die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2.         die Wahl der Kassenprüfer,

3.         die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
            Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

4.         die Entgegennahme des Jahresberichtes des letzten 
           Jahres und die Entlastung des Vorstands, 

5.         die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des 
            Jahresbeitrages,

6.         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die 
            Auflösung des Vereins.

 

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders vorgeben. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. 

 

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 

 

(5) Die Versammlung wird von einem der drei Vorstände geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 

 

(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, die Aufnahme weiterer Tagungspunkte unter dem Tagungspunkt „Verschiedenes“ zu beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung vor Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen und die Mitgliederversammlung die Tagesordnung durch einfache Mehrheit entsprechend abstimmen zu lassen. Anträge zur Aufnahme weiterer Tagungspunkte während der Mitgliederversammlung sind ebenfalls mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. 

 

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.


 

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand

 

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

   
 

§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die gemeinnützige Karg-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 4. Juli 2019 in Frankfurt am Main.

  

bottom of page